Werden bei Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform in der Ergebnisliste nur Produkte von Mitbewerbern ohne Hinweis darauf angezeigt, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt, so kann darin eine Zeichenverletzung liegen.
Wenn auf die Eingabe von beschreibenden Begriffen wie „need“, „for“, und „seat“ dagegen ein Produkt angezeigt wird, in dessen Beschreibung die eingegebenen Begriffe enthalten sind, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Inhabers, der Marke, die aus diesen Begriffen zusammengesetzt ist.
OLG-Köln, Urteil vom 20.11.2015, 6 U 40/15 (rkr).
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