Die als 3D-Marke international registrierte Marke IR 763 699 stimmt in allen ihren wesentlichen äußeren Merkmalen mit dem Gegenstand des deutschen Patents DE 2 752 733 überein. Sie erfüllen allesamt eine technische Funktion im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Es handelt sich also um wesentliche Formmerkmale der äußeren Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sodass ein Eintragungshindernis beziehungsweise Löschungsgrund besteht.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14
Bildquelle: DPMA Register
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