Internetzugangsanbieter dürfen nicht bestimmte Anwendungen und Dienste bevorzugt behandeln. Es ist daher nicht erlaubt, bestimmte Nutzungen zum Nulltarif anzubieten und die übrigen Anwendungen und Dienste zu blockieren oder zu verlangsamen. Das folgt aus der erstmals vom Europäischen Gerichtshof ausgelegten Unionsverordnung zur Neutralität des Internets.
EuGH, Urteil vom 15.09.2020, C-807/18 u.a.
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