§ 9 Abs. 2 UWG enthält erstmals einen Schadensersatzanspruch für Verbraucher bei Lauterkeitsverstößen. Er schließt haftungsrechtliche Schutzlücken, wie sie sich beispielsweise im Dieselskandal gezeigt haben. Er dient Verbrauchern, die durch eine unzulässige geschäftliche Handlung einen kausalen Schaden erlitten haben, der in einer im konkreten Einzelfall durch die unlautere Geschäftspraktik veranlassten geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers und eventuell daraus entstandenen weiteren Schäden liegt.
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