Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei
Neuigkeit

Neues Bauvertragsrecht

Zum neuen Jahr ist das neue Verbraucherbauvertragsrecht in Kraft getreten.

 

Widerrufsrecht

Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag, durch den dieser zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden verpflichtet wird (hierzu gehören auch Instandhaltungsarbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind), so besteht zukünftig ein 14-tätiges Widerrufsrecht ab dem Zugang der Widerrufsbelehrung, die zwingend vorgeschrieben ist. Fehlt diese, so besteht das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.

Verbraucherbauverträge sind ausschließlich in Textform (also auch per E-Mail) zu schließen, mündliche Verträge sind unwirksam. Der Bauunternehmer hat nicht nur eine ausführliche Baubeschreibung zu überreichen, sondern auch Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung zu machen.

 

Änderungen

Der Verbraucher hat das Recht, durch einseitige Anordnung den vereinbarten Werkerfolg zu ändern, soweit die Ausführung durch den Bauunternehmer zumutbar ist. Hat der Bauunternehmer die Bauausführung unvollständig oder unrichtig geplant, kann er für notwendige Änderungen nur dann eine Mehrvergütung verlangen, wenn die Änderung zur Erreichung des Bauvorhabens notwendig ist.

 

Vergütung

Die vereinbarte Vergütung wird erst fällig, wenn der Verbraucher die Leistung abgenommen hat und eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Diese muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten. Davon wird ausgegangen, wenn der Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.

 

Kündigung

Kündigungen von Bauverträgen sind zukünftig in Schriftform vorzunehmen, eine E-Mail genügt nicht!

Ist die Ausführung für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar, besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Auch abgrenzbare Teile der Bauleistungen sind separat kündbar.

 

Abnahme und Zustandsfeststellung

Verweigert der Verbraucher die Abnahme, muss er zumindest an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken, wenn er Mängel behauptet. Diese ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Weigert sich der Verbraucher, kann der Bauunternehmer den Zustand des Bauwerks auch alleine feststellen. Verweigert der Verbraucher die vom Bauunternehmer unter Setzung einer angemessenen Frist verlangten Abnahme, so wird diese fingiert, vorausgesetzt, er wurde zuvor auf die Folgen in Textform (also auch per E-Mail) hingewiesen.

 

Abschlagszahlung

Der Unternehmer kann regelmäßig Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits Erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, maximal aber 90 % der Gesamtvergütung. Dazu hat er auch die Planungsunterlagen herauszugeben, die der Verbraucher für das Bauamt benötigt.

Bei einem Verbraucherbauvertrag muss keine Bauhandwerkersicherungshypothek gestellt werden, ebenso wenig wie bei einem Bauträgervertrag.

 

Architekten- und Ingenieurverträge

Bereits in der Zielfindungsphase besteht eine Pflicht zur Erstellung von Planungsunterlagen. Der Verbraucher besitzt nach deren Eingang ein Sonderkündigungsrecht. Es besteht eine Pflicht zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen. Die sonstigen Vorschriften zur Leistungsänderung, zum Anordnungsrecht, zur Vergütungsanpassung, zur Zustandsfeststellungspflicht bei verweigerter Abnahme und der Schriftform der Kündigung gelten ebenfalls.

 

Bauträgervertrag

Die meisten Vorschriften des Verbraucherbauvertrages gelten auch hier, zum Beispiel das Widerrufsrecht, die 90 % Grenze für Abschlagszahlungen, das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das Leistungsänderungs- und –anordungsrecht einschließlich der Vergütungsanpassung und die Pflicht zur Angabe der vorvertraglichen Baubeschreibung als wesentlicher Vertragsinhalt.

 

 


→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht
Starke Idee.
Starker Schutz.
Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
→ Mehr über unsere Kanzlei.
Patentanwälte & Rechtsanwälte
Meinke, Dabringhaus & Partner

Rosa-Luxemburg-Straße 18
44141 Dortmund
Telefon: 0231 584190
Telefax: 0231 147670
E-Mail: info@westfalenpatent.de