Das neue Verpackungsgesetz ist bereits seit dem 01.01.2019 in Kraft. Einweg-Getränkeverpackungen müssen deshalb deutlich sichtbar den Hinweis „Einweg“ tragen.
Ein Verstoß gegen § 32 VerpackG berechtigt Wettbewerber zur Abmahnung. Es handelt sich um eine Marktverhaltensregelung, ein Verstoß stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Die Vorschrift dient der Aufklärung der Verbraucher i.S.v. § 2 Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 BGB.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 09.04.2020, 6 U 292/19.
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