Eine die Neuheit ausschließende Offenbarung liegt erst dann vor, wenn sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen. Die bloße Beanspruchung des Patentschutzes für ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften reicht dagegen nicht aus.
BGH, Urteil vom 06.04.2021, X ZR 54/19 – Ceroxid –
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