Ihre Eigenmarken darf die Drogeriemarktkette „dm“ nicht mehr als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ bewerben. Auf eine entsprechende Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschied das Landgericht Karlsruhe, dass ein derartiges „Greenwashing“ im Handel unzulässig sei. Tatsächlich sollen Flüssigseife, Sonnenmilch und ein Duschgel nicht eindeutig klima- oder umweltneutral sein. Aus den Angaben von „dm“ ging nämlich nicht hervor, warum dies der Fall sein sollte.
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023, 13 O 46/22 KfH
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