Die Werbung, ein über die Luft ausgebrachtes Desinfektionsmittel namens „Amoair“ entferne 99,99% aller schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, ist unzulässig. Diese Werbeaussage der Firma BEDO Production & Services UG ist eine unzulässige, irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. UWG. Es wird der falsche Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass „Amoair“ tatsächlich so gut wie alle Bakterien und Viren entferne. Das sei aber „zu schön und wahr zu sein“.
LG München, Urteil vom 07.09.2020, 4 HK O 9484/20
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