Die unbefugte Herstellung bzw. Prägung sowie die Werbung und das Anbieten zum Verkauf einer nicht fungiblen Wertmarke (NFT) kann die eigenen Markenrechte verletzen.
Dies wurde vom Gericht I. Instanz in Rom im Rahmen eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Fußballverein Juventus F.C. bejaht.
Entscheidung vom 20.07.2022, Rechtssache Nr. 32072/2022.
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