Ist die angemeldete Wortmarke „Nordschleife“ vollständig als kennzeichnungs-kräftigster Bestandteil in der älteren Wortmarke „Management bei Nordschleife“ enthalten, ist der mit der Hinzufügung der Wörter „Management“ und „bei“ einer älteren Marke verbundene Unterschied nicht groß genug, um die durch das gemeinsame Wort „Nordschleife“ geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen.
Die Vergleichszeichen sind in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht von mittlerer Ähnlichkeit und in begrifflicher Hinsicht von mindestens schwacher Ähnlichkeit. Bei identischen oder zumindest im mittleren bis höheren Bereich ähnlichen Waren und Dienstleistungen besteht Verwechselungsgefahr.
EuG, Urteil vom 26.11.2015, T-161/14 – Nordschleife -.
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