Eine notarielle Unterlassungserklärung beseitigt trotz Zugangs beim Unterlassungsgläubiger nicht dessen Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung. Vielmehr ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zusätzlich die Zustellung des Beschlusses über die Ordnungsmittelandrohung gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.
BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 100/15 –
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