Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werks in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
BGH, Beschluss vom 23.02.2017, I ZR 267/15,
GRUR 2017, 514 – Cordoba –
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