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Neuigkeit

Öffentliches Zugänglichmachen

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheber­rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werks in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.

 

BGH, Beschluss vom 23.02.2017, I ZR 267/15,

GRUR 2017, 514 – Cordoba –


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