Verstoßen Begriffe wie „olympiaverdächtig“ oder „olympiareif“ gegen das Olympiaschutzgesetz aus dem Jahr 2004?
Ein Textilgroßhändler aus Neubrandenburg machte damit im Internet Werbung für Sportkleidung. Der deutsche olympische Sportbund klagte wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympschG.
Während das Landgericht zunächst der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Rostock diese in der II. Instanz zurück. „Olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ brächten nicht die Gefahr mit sich, die Produkte des Online-Händlers mit Leistungen des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) zu verwechseln. Ebenso wenig werde das Ansehen der olympischen Spiele beeinträchtigt oder deren Wertschätzung ausgenutzt.
Mit Urteil vom 07.03.2019 hat der Bundesgerichtshof die Zurückweisung der Klage bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass der Werbetreibende offizieller Sponsor der olympischen Spiele sei. Es fehle an dem erforderlichen „engen Bezug“. Noch nicht einmal die Abbildung einer Medaille in der Hand eines Sportler sei verboten.
BGH, I ZR 225/17
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