Ein Mitgliedsstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf den in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportale einzusetzen. In bestimmten Fällen darf er aber die Werbung hierfür einschränken.
EuGH, Urteil vom 01.10.2020, C-649/18
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