Unternehmen müssen sich auch scharf formulierte Bewertungen auf Google-Places gefallen lassen.
Geklagt hatte ein Immobilienmakler, der als arrogant und nicht hilfsbereit beschrieben wurde. Seine Klage auf Unterlassung blieb in beiden Instanzen sowohl vor dem Landgericht Flensburg als auch vor dem Oberlandesgericht Schleswig -Holstein erfolglos.
Zwar sei die Bewertung geeignet, dem Makler in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre zu verletzen, jedoch trete sein Interesse am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit des Rezedenten zurück.
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