Online-Shops dürfen nicht mit Artikeln werben, die nicht lieferbar sind. Lockvogelangebote stellen eine unzulässige geschäftliche Handlung entgegen § 3 Abs. 3 Ziffer 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Reicht der Warenvorrat nicht aus, muss hierüber bereits im Online-Shop aufgeklärt werden.
LG Ingolstadt, Urteil vom 15.06.2021, 1 HK O 701/20
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