Auch eine Werbeaussage, die einen anpreisenden Sinn aufweist, schließt nicht deren Eignung aus, als Herkunftshinweis zu wirken. Dies ist vielmehr nur dann denn der Fall, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung verstehen.
BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI –.
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