Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Diese Bestimmung ist aber europarechtswidrig. Denn die europäische Preisangabenrichtlinie 98/6/EG verlangt lediglich, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.
Schärfere Anforderungen, insbesondere eine Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben, verbietet Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Rl 2005/29/EG). Aus diesem Grund scheiterte in der Berufungsinstanz eine Unterlassungsklage des IDO e.V. gegen einen Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor noch eine einstweilige Verfügung zugunsten des IDO e.V. erlassen.
OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 22. April 2020, 3 U 154/19
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