Pleiten, Pech und Pannen – derartige Ausschnitte werden gerne kopiert und zur allgemeinen Belustigung ausgestrahlt. Auch der NDR (Norddeutscher Rundfunk) hatte in seiner Sendereihe „Top Flopps“ derartige Pannenausschnitte gezeigt, die teilweise von anderen TV-Sendern stammten, etwa aus Sendungen der Kölner RTL-Gruppe. Diese klagte auf Schadensersatz und verlangte eine Lizenzgebühr. Der NDR verteidigte sich damit, es handele sich um eine zulässige Parodie und um ein kostenfreies Zitat gemäß § 51 UrhG. Dem sind sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 29.06.2017, Az.: 14 O 411/14), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.04.2018, Az.: 6 O 116/17) nicht gefolgt. In der Sendung „Top Flopps“ seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen einer Parodie und dem zu parodierenden Werk zu erkennen gewesen. Es handele sich nicht um ein Ausdruck von Humor oder Verspottung. Vielmehr seien die Pannen-Videos nur kurz anmoderiert und danach unverändert ausgestrahlt worden. Auch fehle es an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung zwischen dem Pannenwerk und den eigenen Gedanken. Die Sequenzen würden vielmehr nur um ihrer selbst Willen dargestellt.
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