Ein Werk befindet sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von diesen aus wahrgenommen werden kann. Es ist unerheblich, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Orte sind „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen. Straßen, Wege oder Plätze sind lediglich beispielhaft in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannt. Die Bestimmung erfasst alle Orte, die sich unter freiem Himmel befinden. Das Werk befindet sich auch dann im Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn es den Ort wechselt und wenn es sich bei den verschiedenen Orten um öffentliche Orte handelt. „Bleibend“ bedeutet, dass sich das Werk dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 247/15,
GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund –
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