Die Angabe „Patent pending“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise vor oder nach dem Kauf in relevanter Weise irrezuführen. Diese glauben, der entsprechende Artikel sei bereits patentiert. Tatsächlich handelt es sich aber nur um einen Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung. Zumindest bei niedrig- preisigen Artikeln besteht aber die Gefahr, dass unzutreffend der Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt wird. Es ging um die von einem schwedischen Unternehmen angebotenen Interdentalreiniger „Easy Pick“, also einen soge-nannten Zahnzwischenraumreiniger gemäß der europäischen Patentanmeldung EP 14 158 195.9 vom 06.03.2014. Inzwischen ist das europäische Patent unter EP 2829253 B1 erteilt.
OLG-München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 3973/16.
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