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Neuigkeit

Patentansprüche

Der Inhalt der Patentansprüche bestimmt (und begrenzt) den Schutzumfang eines Patentes.

 

Nach dem deutschen Patent DE 42 34 892 C2 war eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton geschützt. Sie dient der Fixierung von Stützböcken zum Abstützen von einhäuptigen Wandschalungen beim Einbau und Verdichten von Beton. Hierzu wurden die einzubetonierenden Anker bislang mit Draht an der Bewehrung des horizontalen Bauteils befestigt. Erfindungsgemäß ist ein richtungsgebendes Element aus einem Flachmaterial vorgesehen, das auf die Bewehrung der Bodenplatte aufgelegt wird und das entweder einen abgewinkelten Schnitt aufweist, an dem der Anker angesetzt ist, oder dass entsprechend dem vorgegebenen Winkel ein Führungsrohr für den Ankerstab oder den Anker angesetzt ist, sodass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließt.

 

Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung ist nachstehend zeichnerisch wiedergegeben:

 

 

Ein erfindungsgemäßes Bauteil wird in der Praxis, wie aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich, vertrieben.

 

Davon unterscheidet sich auf den ersten Blick die angegriffene Ausführungsform der Beklagten, wie aus der weiteren Abbildung ersichtlich:

 

 

Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen damit, die angegriffene Ausführungsform bestehe weder aus einem Flachmaterial, noch weise sie ein angesetztes Führungsrohr auf. Vielmehr sei der Anker selbst in einem Winkel von 45° an einem rechteckigen Baustahlboden angeschweißt, der auf der Bewehrung aufliege, dort aber nicht befestigt werde, sondern nur betonüberdeckt sei. Außerdem handele es sich hier nicht um einen einfachen, sondern um einen Doppelanker, der besondere Vorteile gegenüber der patentierten Lösung biete.

 

Das Landgericht ließ diese Einwände nicht gelten und nahm statt einer unmittelbaren, eine mittelbare Patentverletzung an. Zwar läge keine Anordnung eines Doppelankers in einem Betonbauteil mit Ankerstab vor, sodass eine unmittelbare Patentverletzung nicht festgestellt werden könne, da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform ledig herstelle und vertreibe, aber nicht einbaue.

 

Jedoch sei eine mittelbare Patentverletzung gegeben. Bei dem Doppelanker handele es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung beziehe, denn er sei dazu vorgesehen, in einem bewehrten Betonbauteil angeordnet zu werden, um den Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche zu ermöglichen. Das zeige die Beklagte auch auf ihrer Internetseite. Entgegen der Auffassung der Beklagten weise ihr Modell auch ein richtungsgebendes Element aus einem Flachmaterial auf, das auf der Bewehrung aufliege, dort befestigt und mit Beton überdeckt werden könne.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2007, 4a O 152/06.


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