Ob Alltagsgegenstand oder Hightech-Produkt: Technische Erfindungen lassen sich durch Patente und Gebrauchsmuster vor unlauterer Nachahmung schützen.
Erfinder erhalten bis zu 20 Jahre das ausschließliche Recht, den Gegenstand ihrer Erfindung zu benutzen.
Ein Erzeugnispatent schützt alle möglichen Vorrichtungen oder Gegenstände, etwa Maschinen und Maschinenteile, die Anordnung von Einzelteilen, elektronische Schaltungen, aber auch chemische Stoffe und Arzneimittel oder gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen.
Dritte dürfen den Erfindungsgegenstand weder herstellen, noch anbieten, in Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken einführen oder besitzen.
Verfahrenspatente schützen Verfahren zur Herstellung eines Produkts ebenso wie Arbeitsverfahren, so dass Dritte ein solches Verfahren nicht selbst anwenden dürfen.
Sogar die Verwendung eines bereits bekannten Gegenstandes oder Verfahrens zu einem neuen Zweck ist schutzfähig.Ausgeschlossen sind bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pflanzensorten und Tierrassen, der menschliche Körper, das Klonen von Menschen, aber auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnoseverfahren. Damit soll die ärztliche Heilfreiheit garantiert werden.
Voraussetzung für jede Patentierung ist, dass der Gegenstand der Erfindung zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu ist, d.h. nicht zum Stand der Technik gehört. Das Patentamt prüft, ob der Öffentlichkeit vor der Anmeldung bereits entsprechende Kenntnisse zugänglich waren. Wichtig: Auch eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders bzw. Erfinders selbst sind neuheitsschädlich. Dazu gehören etwa Ausstellungen auf Messen, Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, Konferenzbeiträge und Poster.
Zusätzlich muss die zu patentierende Erfindung auch auf einer ausreichenden erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Nur geringfügige, rein handwerkliche Verbesserungen reichen nicht aus.
Schließlich muss die Erfindung auch noch gewerblich anwendbar sein. Auch medizintechnische Geräte, chirurgische Werkzeuge, und Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung, ebenso wie die Land- und Forstwirtschaft.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht