Eine patentierbare Erfindung muss neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Hatte der Fachmann eine konkrete Veranlassung, bereits bekannte Merkmale zu der erfindungsgemäßen Lösung zu kombinieren, kann es an der erfinderischen Tätigkeit fehlen. In dem Fall „Führungsschienenanordnung“ ergab sich aus einem Ausschnitt aus einem einschlägigen Lehrbuch, dass eine aus Kunststoff gespritzte Führungsschiene für ein Fensterrollo für Kraftfahrzeuge sich aus dem Stand der Technik herleiten ließ. Insbesondere die Fertigung von zwei hinterschneidungsfreien Teilen der Schienen isoliert mittels Spritzguss, um diese dann zusammenzufügen, sollte hohe Herstellungskosten verringern.
BGH, Urteil vom 15.06.2021, X ZR 58/19 – Führungsschienenanordnung –
vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem –
BGH, Urteil vom 27.03.2018, X ZR 59/16 – Kinderbett – BGH,
Beschluss vom 13.07.2020, X ZR 90/18 – Signalübertragungssystem –
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