Wird für unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG trotz Verurteilung wegen Patentverletzung weiterhin geworben, stellt dies eine fortgesetzte Patentverletzung dar.
Mit dem geschützten Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen mit Naturstein-optik wurden neuartige Steine hergestellt. Die Patentverletzerin wurde zur Unterlassung verurteilt, warb aber mit denselben Fotos weiter. Diesen war nicht zu entnehmen, wie die Steine nunmehr hergestellt wurden. Angeblich geschah dies nach einem abgeänderten Verfahren.
Die unveränderte Verwendung der Original-Lichtbilder erweckt zumindest den Anschein einer weiteren Patentverletzung.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2017, 4a O 37/15 ZV.
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