Kommt eine Ware nicht an oder weicht wesentlich sie von der Artikelbeschreibung ab, können PayPal-Kunden den Käuferschutz in Anspruch nehmen. Der Verkäufer kann aber trotzdem auf Zahlung des Kaufpreises klagen.
Im Rahmen des PayPal Käuferschutzprogramms findet nur eine grobe Prüfung statt. Kommt die bestellte Ware nicht an, kann der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Im Rahmen eines Zivilprozesses kann der Verkäufer aber trotzdem Zahlung verlangen, wenn er den Verlust der Ware nicht zu vertreten hat. So war es im Fall des Versands eines Mobiltelefons, das unversichert verschickt wurde.
In einem zweiten Verfahren entsprach die gekaufte Metallbandsäge nicht der Beschreibung, sondern stellte sich als ein Billigimport aus Fernost heraus.
Zwar erlischt der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers mit der Gutschrift von PayPal auf seinem Konto. Wird das Konto aber rückbelastet, wird der Kaufpreis erneut fällig, ähnlich wie beim SEPA-Lastschriftverfahren im Fall einer Rückbuchung bzw. eines Widerrufs.
BGH, Urteil vom 20.07.2010, XI ZR 236/07.
Mit dem neuen BGH-Urteil fällt der Vorteil, den das PayPal Käuferschutzprogramm verspricht. Zwar erhält der Käufer den abgebuchten Kaufpreis zunächst zurück, muss aber eventuell doch wieder an den Verkäufer zahlen. Zumindest ist er weiter einem entsprechenden Kaufpreisanspruch und einer eventuellen Klage des Verkäufers ausgesetzt.
BGH, Urteile vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16
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