Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagen-Unternehmen durch die Uber-App ist wettbewerbswidrig.
Uber verstößt gegen die gesetzliche Verpflichtung, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagen-Unternehmens eingegangen sind. Auch liegt ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht vor. Danach muss ein Mietwagenfahrer nach jeder vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, wenn er nicht zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Das Warten in der Nähe des Bahnhofs oder Flughafens ist daher unzulässig.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. Dezember 2019, 3-08 O 44/19
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