Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch ein im wesentlich biologisches Verfahren gewonnen werden, sollen weiterhin von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein. Dies teilte die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes auf Antrag des Präsidenten am 14.05.2020 mit. Dem geht ein jahrzehntelanger Kampf um die Patentierbarkeit der Ergebnisse von im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren voraus. Während Art. 53(b) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) nur die wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren selbst, nicht aber deren Ergebnisse (Pflanzen und Tiere) von der Patentierbarkeit ausschließt, ist ein solcher Ausschluss in der neuen Regel 28(2) EPÜ vorgesehen. Die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hielt diese Regel jedoch nicht für anwendbar, da das Übereinkommen solchen Regeln vorgehe (EPA, T-1063/18). Es folgte damit früheren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes, wonach die erzeugten Pflanzen patentfähig seien (EPA, G-2/12 Brokkoli und 2/13 Tomaten). Es bleibt abzuwarten, ob der Streit durch die Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer nunmehr endgültig entschieden ist und Pflanzenzüchtungen in Europa nicht mehr patentierbar sind.
EPA, G-3/19 vom 14.05.2020.
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