Veröffentlicht ein Autohaus ein PKW-Kundenfoto und kommentiert das konkrete Fahrzeugmodell als „tolles Bild“, handelt es sich um Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
Es müssen daher auch bei einer solchen Werbeveröffentlichung Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden neuen PKW gemacht werden. Es handelt sich um „Werbematerial“ nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV.
OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, 13 U 15/17.
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