Verleger aller mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellter und zur Verbreitung bestimmter Medienwerke müssen unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Pflichtexemplar unentgeltlich und auf eigene Kosten an die zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abliefern. Das gilt auch für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden. An die Stelle der Ablieferung tritt die Bereitstellung.
§ 1 Pflichtexemplargesetz NRW erfasst sämtliches in NRW verlegtes und angebotenes Schrifttum, ohne dass es auf einen inhaltlichen Bezug zum Bundesland ankommt.
OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2020, 4 A 1474/17
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