Der Rasierer-Hersteller Philips kann sich nicht gegen die Nutzung seines Firmenzeichens „PHILIPS“ und der Typkennzeichnungen „RQ1150“, „RQ1160“ usw. gegen den (chinesischen) Anbieter nicht originaler Rasierscherkopf-Ersatzteile wehren.
Der chinesische Anbieter bot auf seiner Internetseite Ersatz-Scheraufsätze für Philips RQ11 mit den Typenbezeichnungen „RQ1150“ und „RQ1160“ usw. an.
Die Verwendung dieser Zeichen ist gemäß Artikel 14 Abs. 1c, Abs. 2 UMV (Unionsmarkenverordnung) zulässig.
Ersatzteile und Zubehör: Zeichenbenutzung zulässig
Danach gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, das Zeichen zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist, und wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht.
Imitation und Nachahmung: Herabsetzung, Beeinträchtigung der Wertschätzung
Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Benutzung in einer Weise erfolgt, die den Verbraucher glauben machen könnte, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Ersatzteilanbieter und dem Markeninhaber besteht, oder dass sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, oder dass durch sie die Originalmarke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird. Auch ist es verboten, die Marke zu benutzen, wenn der Ersatzteilanbieter seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Originalware mit der Ware darstellt.
EuGH, Urteil vom 17.03.2005, C-228/03 – Gillette -.
Im vorliegenden Fall war die Verwendung der Marke „Philips“ erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die Original-Philips-Rasierer hinzuweisen. Sie entsprach auch in ihrer konkreten Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Sie war durch das Ankündigungsrecht gedeckt, weil das chinesische Unternehmen nicht darüber täuschte, dass es kein Original, sondern ein Plagiat lieferte.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2022, 6 W 28/22.
LG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022, 2-6 O 31/22.
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