Das Posting eines Kfz, dessen Vorzüge im Begleittext hervorgehoben werden, stellt eine Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV dar. Deshalb sind auch in Social-Media-Diensten die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu machen. Entscheidend ist, dass der Durchschnittsverbraucher das Posting so versteht, dass das abgebildete Fahrzeug tatsächlich zu kaufen ist.
BGH, Urteil vom 01.04.2021, I ZR 115/20 – Pkw-EnVKV
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