Ab dem 12.07.2020 gilt die neue P2B-Verordung. Sie will die Nutzung von Online-Plattformen für gewerbliche Nutzer transparenter und fairer gestalten. Dadurch soll die bestehende Abhängigkeit aufgebrochen werden, die Rechtsposition gewerblicher Nutzer soll geschützt und gestärkt werden. Ziel ist ein Gleichgewicht zwischen Online-Plattformen und gewerblichen Anbietern. Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, unabhängig davon, ob der finale Vertragsschluss über die Plattform selbst, über eine verlinkte Webseite
oder Offline in einem stationären Geschäft geschieht. Gemeint sind etwa Online-Marktplätze Amazon, eBay, Rakuten, Hotel- und Flugbuchungsportale, wie Swoodoo, HRS, Booking, Expedia als auch Preisvergleichsplattformen, wie Check24, Tripadvisor, VERIVOX. Genauso erfasst werden soziale Netzwerke, die eine Warenpräsentation ermöglichen, wie beispielsweise, aber nicht nur, Facebook, Pinterest, Instagram und App-Stores, wie Google Play und Apple Play. Reine Business-to-Business-Plattform (B2B), Peer-to-Peer-Plattform (P2P) sowie Online-Werbebörsen, die keine Vertragsanbahnung mit Verbrauchern betreffen, wie Google AdSense oder Online-Zahlungsdienste, wie PayPal, sind nicht betroffen.
Händler werden insbesondere vor einem ungerechtfertigten Ausschluss von der Plattform geschützt. Nach Artikel 3 Abs. 1c P2B-Verordnung müssen Plattformbetreiber in ihren AGB die Gründe nennen, die zu einem teilweisen oder dauerhaften Ausschluss führen können. Wird der Nutzer ausgeschlossen, muss der Plattformbetreiber künftig hierfür eine unmittelbare Begründung geben (Artikel 4 P2B-VO).
Besonders interessant: Sowohl Online-Plattformen als auch Suchmaschinen müssen zukünftig ihre wichtigsten Ranking-Kriterien nebst Gewichtung offenlegen. Die genauen Algorithmen sind jedoch weiterhin als Geschäftsgeheimnis geschützt (Artikel 5 Abs. 1, 2, 4 P2B-VO).
Werden gute Suchergebnisse gekauft, so müssen dies die Online-Plattformen zukünftig offenlegen, inwiefern eine unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen Angeboten und eigenen Diensten erfolgt (Artikel 5 Abs. 1 unter Absatz 1 und Artikel 6 P2B-VO).
Nimmt eine Plattform Vertriebseinschränkungen vor, fordert sie z.B. Bestpreisklauseln, so muss dies in den AGB begründet werden (Artikel 8 P2B-VO).
Artikel 9 P2B-VO schreibt ein internes Beschwerdemanagementsystem vor. Durch diese neue Rechtsschutzmöglichkeit sollen die Plattformbetreiber zügig, individuell und sorgfältig auf jede eingegangene Beschwerde reagieren müssen. Es besteht weiterhin eine Pflicht zur Mediation (Artikel 10 P2B-VO). Artikel 12 P2B-VO ermöglicht auch Verbandsklagen.
Quelle: LTO.de vom 26.06.2020
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