Plattformbetreiber haften (nach altem Recht) nicht generell für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer. Es liegt bereits keine eigene öffentliche Wiedergabe für hochgeladene Inhalte vor, wenn der Anbieter über den Betrieb der Plattform hinaus nicht selbst dazu beiträgt, der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen. Vielmehr teilen die Nutzer bei „Uploaded“ und „YouTube“ die rechtsverletzenden Inhalte. Erhält der Plattformbetreiber allerdings Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten, muss er diese löschen und technische Maßnahmen zur Verhinderung der Neueinstellung ergreifen. Insbesondere muss er Filter einrichten. Eine Haftung kann ihn auch dann schon treffen, wenn sein Geschäftsmodell grundsätzlich auf der Verbreitung rechtswidriger Inhalte beruht (siehe den Fall Rapidshare). Ein Indiz hierfür kann sein, dass die Plattform hauptsächlich oder überwiegend für rechtswidrige Inhalte genutzt wird.
EuGH, GRUR 2021, 1054 – Petersen u.a. /Google u.a .
Die Entscheidung hat für die Zukunft nur noch geringe Auswirkungen. Die Haftung der größeren Plattformbetreiber ist durch die DSM-Richtlinie und den Digital Services Act (DAS) reformiert worden. Für kleine Plattformbetreiber bleibt die Entscheidung aber von Bedeutung. Auch bleibt abzuwarten, ob der EuGH Artikel 17 DSM-RL auf die entsprechende Klage Polens hin teilweise für nichtig erklärt. Bislang hat der Generalanwalt nur für eine einschränkende Auslegung plädiert.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht