Das Portraitfoto eines Polizeibeamten, das bei einem alltäglichen Polizeieinsatz angefertigt worden war, darf nicht im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst veröffentlicht werden. Damit würde das Foto zweckentfremdet. Ein besonderes Interesse an der Abbildung gerade des betreffenden Beamten etwa wegen der Besonderheit der Einsatzteilnahme bestehe nicht. Vielmehr sei zu befürchten, dass der betreffende Polizist bei Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstranten im Hambacher Forst für ein Verhalten an den Pranger gestellt werden könnte, das er bei dem konkreten Einsatz gerade nicht gezeigt hatte. Dem Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten wurde im Ergebnis der Vorrang vor dem Informationsinteresse eingeräumt.
VG Aachen, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 6 K 3067/18
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