Eine Polizistin im Dienst muss in Brandenburg ein Namensschild tragen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde lehnte das Bundesverfassungsgericht ab, da die Klägerin nicht genau darlegen konnte, welche Gefahren das Namensschild für sie konkret berge. Sie hatte nur pauschal angegeben, nicht über eine Suchmaschine gefunden werden zu wollen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.2022, 2 BvR 2202/19
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