Die Erbin des Automobil-Designers Franz Erwin Komenda, Grit Steineck, verlangt eine nachträgliche Vergütung von 5 Millionen Euro von dem Sportwagenhersteller Porsche für die Gestaltung des legendären „911er“, sowie von dem Automobilhersteller Volkswagen für das Design des „VW-Käfer“ und des Nachfolgemodells „VW-Beetle“.
Gestützt ist die Klage auf den sog. „Bestsellerparagraphen“ § 32a UrhG, wonach der Urheber eines künstlerisch-gestalteten Produktes, das ein Bestseller geworden ist, noch nachträglich eine angemessene, erhöhte Vergütung verlangen kann.
In I. Instanz hat das Landgericht Stuttgart die Klage gegen Porsche abgewiesen, das Berufungsverfahren ist mittlerweile beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig.
Über die Klage gegen Volkswagen muss noch das Landgericht Braunschweig in I. Instanz verhandeln.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018, 17 O 1324/17
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