Bei der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung ist eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
Es ging um eine transportable Federschirmleuchte zur Ausleuchtung von Baustellen und Unfallstellen. Der kugelförmige Leuchtballon, dessen Original unter der Bezeichnung „POWERMOON“ vermarktet wird, steht auf einem Stativ und kann ähnlich wie ein Regenschirm entfaltet werden. Bei dem Konkurrenzprodukt waren die Größenverhältnisse zwischen der oberen und unteren Hälfte des Leuchtballons birnenförmig verändert.
Es lag also keine identische, sondern lediglich ein nachschaffende Übernahme vor. Dadurch wurde der aufgrund technischer Gegebenheiten beschränkte Gestaltungsspielraum vollständig ausgeschöpft. Ein Ausweichen auf andere angemessene technische Lösungen ist nicht notwendig. Die verbleibende Herkunftstäuschung ist daher hinzunehmen.
BGH, Urteil vom 14.09.2017, I ZR 2/16 – Leuchtballon –
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