Die Werbung eines Zahnarztes für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“ kann irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sein.
Ein niedergelassener Zahnarzt warb für seine Praxis mit dem Begriff „Praxisklinik“, obwohl die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen stationären Aufenthalt aufzunehmen.
Der Begriff erweckt den Eindruck einer echten Klinik, d.h. als „Krankenhaus“. Der angesprochene Verkehr erwartet nicht nur operative Eingriffe, sondern auch und vor allem eine stationäre Behandlung. Zwar weder durch die Voranstellung des Teilbegriffs „Praxis“ möglicherweise nicht die Vorstellung genährt, es handele sich um eine mehrtägige Unterbringung. Der Begriff „Klinik“ erwecke aber zumindest den Eindruck, es könne zumindest im Ausnahmefall eine vorübergehende stationäre Versorgung auch über Nacht erfolgen. Darin liege eine mögliche vorzugswürdige Alternative zu einer rein ambulanten Zahnarztpraxis auf der einen Seite und zu einer echten Zahnklinik auf der anderen Seite.
OLG-Hamm, Urteil vom 27.02.2018, 4 U 161/17
vgl. BGH, GRUR 1996, 802 – Klinik –
OLG-München, WRP 2015, 642
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