Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 21.05.2021 einen Referenten-Entwurf zur Novellierung der Preisangabenverordnung versandt. In § 11 PAngV soll die Formulierung „Preisermäßigung für eine Ware“ zukünftig durch „Preisermäßigung für eine oder mehrere im einzelnen bestimmte Waren“ ersetzt werden. Hierdurch soll Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG n.F. umgesetzt werden. Danach ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Artikel 6a Abs. 2 ist der vorherige Preis derjenige, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen zuvor angewandt hat. Nach der Neufassung soll nunmehr stets der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage gefordert wurde. Ein Problem besteht darin, dass Preisermäßigungen auch für ganze Warengruppen („20% auf Alles – außer Tiernahrung) rabattiert werden, ohne dass hierbei ein konkreter Preis genannt wird. Die Werbung für Gesamtwarengruppen wird durch die Neuregelung erschwert oder möglicherweise unmöglich gemacht. Quelle:
Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme Nr. 41, Juni 2021
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