Die wirksame Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Sie setzt nach Artikel 87 Abs. 1 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) voraus, dass die Anmeldung des europäischen Patents dieselbe Erfindung wie die Voranmeldung (beispielsweise ein deutsches Patent) betrifft. Dies ist der Fall, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der ersten Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Dazu muss der Gegenstand im Prioritätsdokument identisch offenbart sein.
BGH, Urteil vom 20.05.2021, X ZR 62/19 – Bodenbelag –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht