Die Übertragung persönlicher Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika ist weitgehend illegal. Die für „Facebook“, „Google“, „Microsoft“, „Apple“ und „Yahoo“ geltenden EU-US-Datenschutzgarantien sind ungenügend. Ein Transfer von Daten in ein Nicht-EU-Land ist nur erlaubt, wenn die Daten in dem Drittstaat ebenfalls so gut geschützt sind, wie in der EU. Das ist bei den strengen Über-
wachungsgesetzen der USA nicht der Fall, da die Daten auch an die NSA herausgegeben werden müssen. Auch die in dem Privacy-Shield mit den USA vorgesehene Ombudsperson besitzt nicht die notwendige Unabhängigkeit.
Im Gegensatz zum Privacy-Shield werden die auch häufig verwandten Standard-Vertragsklauseln noch als zulässig angesehen. Wenn hingegen „SAP“, „Siemens“, „Telefónica“ oder „Aldi“ weiterhin Daten nach Privacy-Shield-Regeln in den USA verarbeiten lassen, verstößt dies gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
EuGH, Urteil vom 16.07.2020, C 311/18
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