Die Nachahmung einer bekannten Produktausstattung kann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 b UWG darstellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Wortmarke auf dem nachgeahmten Produkt von der Originalmarke (z.B. UHU) unterscheidet.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2018, 6 W 14/18.
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