Macht eine Firma Unterlassungsansprüche aufgrund von § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domain-Namen geltend, die unter auslandsbezogenen „Top-Level-Domains“ angemeldet sind (Profitbricks.es und Profitbricks.us), so müssen konkrete schutzwürdige Interessen der Firma einen Gebrauch ihres Firmen-namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sein.
BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14.
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