Vergleichsportale müssen auf Provisionsvereinbarungen hinweisen.
Dies gilt nicht nur für Vermittler von Strom und Gas wie verivox und check24, sondern auch für Arztportale.
Verbraucher sind daran interessiert, über entsprechende Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt zu werden, da Provisionszahlungen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere auch auf die notwendige Neutralität haben können. Aussagen wie „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“ sind irreführend, da Gebühren in der Regel erst nach Behandlungsabschluss und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden können. Die Aussage „Die besten Preise“ entspricht daher nicht der Gebührenordnung.
AG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, 52 O 15/17 – Augenlaser-Vergleichsportal.
Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So ist bei einem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16.
Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er ihnen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist und die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder deren Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthaltung gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.3).
Die Information, dass das Preisvergleichsportal nur Angebote von Anbietern aufnimmt, die sich ihm gegenüber zu einer Provisionszahlung verpflichtet haben, stellt eine solche wesentliche Information dar. Der Verbraucher rechnet nicht mit dem Ausschluss von Anbietern, die mit dem Portalbetreiber keine Provisionsabrede getroffen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die Preissuchmaschine oder das Vergleichsportal sich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Die Angabe über die Höhe der konkret anfallenden Provision ist allerdings nicht notwendig.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16
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