Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produktes erhebliche Bedeutung. Er erwartet, dass ein solches Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Werden dem Verbraucher in diesem Zusammenhang wesentliche Informationen vorenthalten, liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor.
BGH-Urteil, vom 21.07.2016, I ZR 26/15 – LGA tested –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht