Der Aufdruck des Schriftzugs „Blessed“ (=“gesegnet“) auf der Vorderseite eines Hoodies wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller, also als Marke verstanden.
Der Sportartikelhersteller „Puma“ hatte mit dem bekannten Fußballspieler Neymar (Paris Saint Germain) einen Hoodie herausgebracht, auf dessen Brust „Blessed“ steht. Neymar trägt an seinem Nacken ein „Blessed“-Tattoo.
Auf der anderen Seite steht ein Frankfurter Gastronom, der sich eine Wort-/Bildmarke „#Blessed“ unter anderem für Bekleidungsstücke hat schützen lassen.
Der Gastronom klagte gegen Puma wegen Verletzung seiner eingetragenen Marke.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb aber in beiden Instanzen erfolglos. Die Benutzung des Wortes „Blessed“ beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Sogenannte „Fun-Sprüche“ würden lediglich als dekorative Elemente aufgefasst. Der Schriftzug „Blessed“ sei nicht markenmäßig, sondern rein dekorativ auf dem Hoodie angebracht – neben dem Markennamen Puma, der an mehreren Stellen erkennbar sei. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken häufig Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt seien.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022, 6 U 40/22 – Blessed -.
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