Marketingaktivitäten mit ausländischen Influencern können möglicherweise eine Verpflichtung des Werbetreibenden begründen, Quellensteuer abzuführen. Bei Ausübung der Tätigkeit des Influencers sowie Verwertung seiner Tätigkeit im Inland liegt der dazu erforderliche doppelte Inlandsbezug vor.
Dem gegenüber unterfallen Beträge, die an ausländische Suchmaschinenbetreiber für Onlinewerbung gezahlt werden, nicht der Quellensteuer (BMF-Schreiben vom 03.04.2019).
Auf EU-Ebene werden derzeit Pläne zur Einführung einer europaweiten Digitalsteuer geschmiedet. Damit sollen digitale Umsätze, die Unternehmen über digitale Plattformen, wie ihre Website erwirtschaften, eine Sondersteuer von 3-7% zahlen. Im Visier stehen insbesondere Google, Apple, Facebook und Amazon (GAFA). Auch digitale Medienkonzerne sollen ebenso betroffen sein, wie klassische Industrieunternehmen, die eigene oder fremde Produkte beziehungsweise Dienstleistungen über digitale Plattformen vermarkten. Dies ist allerdings derzeit noch Zukunftsmusik.
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