Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht, obwohl tatsächlich eine kombinierte Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn sich die alleinige Verwendung des Wortbestandteils noch als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG darstellt.
Eine solche Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn der Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile einen rein beschreibenden Charakter haben und der Bildbestandteil so unauffällig ist, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen vernachlässigt wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, 6 W 67/17 – ® rkr.
Bildquelle: DPMA Register
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